06 April, 2006
Auftrag zur amtlichen Gebäudeeinmessung
Ein guter Freund hat für uns ein Vermessungsbüro mit der amtlichen Gebäudeeinmessung beauftragt. Die Grobabsteckung für den Aushub der Baugrube und die Feinabsteckung der Gebäudeecken auf der Baugrubensohle wird ebenfalls durchgeführt.
Der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer ist nach §19 Absatz 2 und 3 des Hessischen Vermessungsgesetzes verpflichtet, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Nachweise beizuringen.
Mit anderen Worten: Bei Änderungen der äußeren Grundmauern eines Gebäudes (inklusive deren Abriss) hat der Gebäudeeigentümer auf seine Kosten einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder das Katasteramt selbst) mit der Vermessung zu beauftragen.
Baupläne eignen sich übrigens nicht zur Übernahme in die Katasterkarten, da diese vom Amt als zu ungenau angesehen werden.
Der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer ist nach §19 Absatz 2 und 3 des Hessischen Vermessungsgesetzes verpflichtet, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Nachweise beizuringen.
Mit anderen Worten: Bei Änderungen der äußeren Grundmauern eines Gebäudes (inklusive deren Abriss) hat der Gebäudeeigentümer auf seine Kosten einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder das Katasteramt selbst) mit der Vermessung zu beauftragen.
Baupläne eignen sich übrigens nicht zur Übernahme in die Katasterkarten, da diese vom Amt als zu ungenau angesehen werden.